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   FG Hessen, 14.03.2005 - 8 K 4826/01   

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https://dejure.org/2005,17563
FG Hessen, 14.03.2005 - 8 K 4826/01 (https://dejure.org/2005,17563)
FG Hessen, Entscheidung vom 14.03.2005 - 8 K 4826/01 (https://dejure.org/2005,17563)
FG Hessen, Entscheidung vom 14. März 2005 - 8 K 4826/01 (https://dejure.org/2005,17563)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10b Abs 1 EStG, § 10b Abs 4 S 1 EStG, R 111 Abs 1 Anl 7 EStR
    Zuwendungen an Gymnasium als Schuldgeld oder Spende

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von monatlichen "Elternspenden" an eine Schule bei einer Einkommensteuererklärung als Spendenabzug bei vorligender Spendenbescheinigung; Klassifizierung einer Zahlung von "Elternspenden" an eine von deren Kindern besuchte Schule als verdecktes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10b Abs. 1 § 10b Abs. 4
    Spende; Schulgeld; Richtigkeitsgewähr; Spendenbescheinigung; Förderverein - Abgrenzung von Leistungsentgelt gegenüber Spenden im Falle von Schulgeldzahlungen über einen Förderverein

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung von Leistungsentgelt gegenüber Spenden im Falle von Schulgeldzahlungen über einen Förderverein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.08.1999 - XI R 65/98

    Spenden an Schulverein

    Auszug aus FG Hessen, 14.03.2005 - 8 K 4826/01
    Setzt der Schulträger das Schulgeld so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch die Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abzuführen hat, so handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 65/98, BStBl II 2000, 65; Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 4. Januar 1991, BStBl I 1992, 266).
  • BFH, 26.04.2002 - XI R 30/01

    Richtigkeitsgewähr einer Spendenbescheinigung

    Auszug aus FG Hessen, 14.03.2005 - 8 K 4826/01
    Die Richtigkeitsgewähr bezieht sich auch auf die rechtliche Qualifikation des ausgewiesenen Betrags als Spende (BFH-Beschluss vom 26. April 2002 XI R 30/01, BFH/NV 2002, 1029).
  • BFH, 25.08.1987 - IX R 24/85

    Spende - Schulgeld - Zahlungen für Privatschule

    Auszug aus FG Hessen, 14.03.2005 - 8 K 4826/01
    Das einheitliche Leistungsentgelt kann nicht in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil aufgespalten werden (BFH-Urteil vom 25. August 1987 IX R 24/85, BStBl II 1987, 850 m.w.N.).
  • BFH, 29.01.2003 - XI B 132/01

    Abzugsfähigkeit einer Golfspende

    Auszug aus FG Hessen, 14.03.2005 - 8 K 4826/01
    Nur ein gutgläubiger Steuerpflichtiger kann auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden vertrauen (BFH-Beschluss vom 29. Januar 2003, BFH/NV 2003, 908).
  • FG Münster, 25.10.2023 - 13 K 841/21

    Einkommensteuer: Zahlungen an den Förderverein als Schulgeld

    Demnach erfüllen auch Leistungen von Eltern an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet, den Entgeltbegriff (BFH-Urteil vom 12.8.1999 XI R 65/98, BFHE 190, 144, BStBl II 2000, 65; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 14.3.2005 - 8 K 4826/01, juris; Verfügung der OFD Koblenz in DStR 2004, 180; so auch Bauschatz in Korn, § 10 EStG Rz. 230; Schaffhausen/Plenker, DStR 2009, 1123, 1125; aus Sicht des Spendenabzugs bereits Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4.1.1991 - IV B 4-S 2223-378/90, BStBl I 1992, 266).
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